WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 148 WTBG 2017Verfahrenskosten
2. Hauptstück Disziplinarverfahren
Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zu bemessen.