WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 149 WTBG 2017Vollstreckung der Erkenntnisse
2. Hauptstück Disziplinarverfahren
Für die Vollstreckung der Erkenntnisse hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß den Bestimmungen des ersten und dritten Teiles dieses Gesetzes zu sorgen.