WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 15 WTBG 2017Entscheidung über die Antragstellung
2. Abschnitt Prüfungen – Zulassung
Über den Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu entscheiden.