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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 16 WTBG 2017Nichtigkeit

2. Abschnitt Prüfungen – Zulassung

In KraftAmtlicher Text

Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-04-21