WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 16 WTBG 2017Nichtigkeit
2. Abschnitt Prüfungen – Zulassung
Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-04-21