WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 234 WTBG 2017Zustellungen
5. Abschnitt Sonstige Wahlbestimmungen
Auf die Zustellung von Schriftstücken an die bevollmächtigten Vertreter von Wählergruppen und von verbundenen Wahlvorschlägen ist § 16 Abs. 5 ZustG nicht anzuwenden.