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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 235 WTBG 2017Sprachliche Gleichbehandlung

4. Teil Übergangs- Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.