WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 233 WTBG 2017Fristenlauf
5. Abschnitt Sonstige Wahlbestimmungen
Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG.
WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
5. Abschnitt Sonstige Wahlbestimmungen
Für die Berechnung und den Lauf der im zweiten Hauptstück vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG.