WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 68 WTBG 2017Versagung der Anerkennung
3. Abschnitt Anerkennungsverfahren
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.