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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 69 WTBG 2017Nichtigkeit

3. Abschnitt Anerkennungsverfahren

In KraftAmtlicher Text

Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-04-21