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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 67 WTBG 2017Anerkennung

3. Abschnitt Anerkennungsverfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung von Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, ist die Herstellung des Einvernehmens mit der jeweils zuständigen Behörde.