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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 176 WTBG 2017Jahresvoranschlag

4. Abschnitt Gebarung – Haushalt – Umlagen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen.

(2) Der Jahresvoranschlag ist längstens am 15. November des vorangehenden Jahres dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-04-21