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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 177 WTBG 2017Jahresabschluss

4. Abschnitt Gebarung – Haushalt – Umlagen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Jahresabschluss aufzustellen.

(2) Der Jahresabschluss ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende September des folgenden Jahres dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-04-21