WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 188 WTBG 2017Allgemeine Grundsätze
2. Abschnitt Wahl in den Kammertag
(Anm.: § 188.) Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Die Wahl in den Kammertag kann auch auf elektronischem Wege (e-voting) erfolgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-07-22