WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 189 WTBG 2017Funktionsperiode des Kammertages
2. Abschnitt Wahl in den Kammertag
(1) Der Kammertag hat eine fünfjährige Funktionsperiode.
(2) Die Funktionsperiode des Kammertages beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Kammertages zu seiner konstituierenden Sitzung.