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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 190 WTBG 2017Anordnung der Wahl

2. Abschnitt Wahl in den Kammertag

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Wahl in den Kammertag hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages stattzufinden.

(2) Die Wahl in den Kammertag ist vom Vorstand anzuordnen. Der Vorstand hat dabei auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischen Weg durchgeführt wird.

(3) Die Anordnung der Wahl ist in geeigneter Weise kundzumachen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-07-22