WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 191 WTBG 2017Wahlkreise
2. Abschnitt Wahl in den Kammertag
Das Bundesgebiet ist in neun Wahlkreise zu teilen. Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis. Die neun Wahlkreise bilden den Wahlkreisverband.