WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 217 WTBG 2017Funktionsperiode des Vorstandes
3. Abschnitt Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat eine fünfjährige Funktionsperiode.
(2) Die Funktionsperiode des Vorstandes beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Vorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung.