WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 218 WTBG 2017Leitung
3. Abschnitt Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.
WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
3. Abschnitt Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.