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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 23 WTBG 2017Mündlicher Prüfungsteil

3. Abschnitt Prüfungen – Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

In KraftAmtlicher Text

(1) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 5 und § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.

(2) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat

1. die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 6 sowie § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, und

2. folgende Fachgebiete zu umfassen:

a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,

b) Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind und

3. jedenfalls den Erfordernissen des Art. 8 der Abschlussprüfungs-RL zu entsprechen.

(3) Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-01-01