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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 24 WTBG 2017Allgemeines

4. Abschnitt Prüfungsausschuss

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist ein Prüfungsausschuss für die Abhaltung der Fachprüfungen für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.

(2) Die Funktionsdauer des Prüfungsausschusses hat fünf Jahre zu betragen.