WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 29 WTBG 2017Kanzleigeschäfte
4. Abschnitt Prüfungsausschuss
(1) Die Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse hat das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.
(2) Die mit dem Prüfungswesen befassten Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen der Prüfungsausschüsse und der Mitglieder der Prüfungsausschüsse gebunden.