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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 28 WTBG 2017Entschädigung

4. Abschnitt Prüfungsausschuss

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben für ihre Prüfungstätigkeiten angemessene Entschädigungen zu erhalten.

(2) Die Höhe der Entschädigung der in Abs. 1 aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzen.