WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 27 WTBG 2017Zurücklegung – Enthebung
4. Abschnitt Prüfungsausschuss
Aus wichtigen Gründen können Mitglieder von Prüfungsausschüssen ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.