Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 33 WTBG 2017Wiederholungen – Klausurarbeit

5. Abschnitt Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.

(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-04-21