Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 33 WTBG 2017Wiederholungen – Klausurarbeit

5. Abschnitt Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen

En vigueurTexte officiel

(1) Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.

(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2023-04-21