WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 42 WTBG 2017Anmeldung – Bescheid
6. Abschnitt Berufsanwärter
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat auf Grund der Anmeldung mit Bescheid festzustellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Eigenschaft als Berufsanwärter gegeben ist. Frühester Zeitpunkt ist jener der erfolgten Anmeldung als Berufsanwärter.