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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 43 WTBG 2017Antrag auf öffentliche Bestellung

7. Abschnitt Bestellungsverfahren

In KraftAmtlicher Text

Natürliche Personen, die einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzubringen. Diesem Antrag sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung anzuschließen.