WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 49 WTBG 2017Versagung der öffentlichen Bestellung
7. Abschnitt Bestellungsverfahren
(1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.