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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 50 WTBG 2017Nichtigkeit

7. Abschnitt Bestellungsverfahren

In KraftAmtlicher Text

Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-04-21