WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 50 WTBG 2017Nichtigkeit
7. Abschnitt Bestellungsverfahren
Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-04-21