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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 51 WTBG 2017Voraussetzungen

1. Abschnitt Wirtschaftstreuhandgesellschaften

In KraftAmtlicher Text

Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

1. das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß § 54,

2. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,

3. eine Firma gemäß § 55,

4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 56,

5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 58,

6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11,

7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10,

8. eine Geschäftsführung und Vertretung nach außen gemäß § 52 und

9. eine Aufteilung der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte gemäß § 53.