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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 55 WTBG 2017Firma

1. Abschnitt Wirtschaftstreuhandgesellschaften

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Firma hat die Bezeichnung des ausgeübten Wirtschaftstreuhandberufs zu enthalten.

(2) Erklärt eine Gesellschaft das Ruhen der Berufsbefugnis, ist das Anführen der Bezeichnung eines Wirtschaftstreuhandberufes nicht zulässig, wenn die Gesellschaft während des Ruhens über andere aufrechte Berechtigungen verfügt.