WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
§ 54 WTBG 2017Gesellschaftsformen
1. Abschnitt Wirtschaftstreuhandgesellschaften
Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig.