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WTBG 2017 · Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

§ 58 WTBG 2017Aufsichtsrat

1. Abschnitt Wirtschaftstreuhandgesellschaften

In KraftAmtlicher Text

(1) Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:

1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,

2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und

3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

(2) Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.