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Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur · Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

§ 3 Gegenseitige Vertretung im Verfahren zurZuständige Behörden

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Zuständige Behörde für die Umsetzung dieser Vereinbarung ist:

(1) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen, Bekämpfung von

Menschenhandel, Flüchtlings- und Wanderungswesen)

Wien

(2) In der Republik Slowenien:

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Abteilung für Konsularangelegenheiten

Ljubljana

(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.