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Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur · Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

§ 4 Gegenseitige Vertretung im Verfahren zurMitteilung der Vertretungstätigkeit

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

(1) Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

(2) Zeitgleich mit der Information gemäß Absatz 1 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.