COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
§ 18 COTIFFachausschuss RID
Artikel 18
Der Fachausschuss RID entscheidet gemäß Artikel 33 § 5 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens.
Der Fachausschuss RID ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten ist.