COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
§ 19 COTIFAusschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr
Artikel 19
Der Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr
a) befasst sich mit allen Fragen der Erleichterung des Grenzübertritts im internationalen Eisenbahnverkehr;
b) empfiehlt Standards, Methoden, Verfahren und Praktiken betreffend Erleichterungen im internationalen Eisenbahnverkehr.
Der Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten ist.