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COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

§ 19 COTIFAusschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr

Artikel 19

ДействуетОфициальный текст

Der Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr

a) befasst sich mit allen Fragen der Erleichterung des Grenzübertritts im internationalen Eisenbahnverkehr;

b) empfiehlt Standards, Methoden, Verfahren und Praktiken betreffend Erleichterungen im internationalen Eisenbahnverkehr.

Der Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten ist.