COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
§ 7 COTIFBegriffsbestimmung „Übereinkommen“
Artikel 7
Im Folgenden umfasst der Ausdruck „Übereinkommen“ das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1 § 4 genannte Protokoll und die in Artikel 6 genannten Anhänge einschließlich ihrer Anlagen.