Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

§ 7 COTIFBegriffsbestimmung „Übereinkommen“

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Im Folgenden umfasst der Ausdruck „Übereinkommen“ das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1 § 4 genannte Protokoll und die in Artikel 6 genannten Anhänge einschließlich ihrer Anlagen.