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COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

§ 7 COTIFBegriffsbestimmung „Übereinkommen“

Artikel 7

In forceOfficial text

Im Folgenden umfasst der Ausdruck „Übereinkommen“ das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1 § 4 genannte Protokoll und die in Artikel 6 genannten Anhänge einschließlich ihrer Anlagen.