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COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang D (CUV)

§ 1 COTIFAnwendungsbereich

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für zwei- oder mehrseitige Verträge über die Verwendung von Eisenbahnwagen als Beförderungsmittel zur Durchführung von Beförderungen nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM.