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COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang D (CUV)

§ 5 COTIF

Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung

In KraftAmtlicher Text

Die in Artikel 4 §§ 3 und 4 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.