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COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang E (CUI)

§ 23 COTIFRückgriff

Artikel 23

In KraftAmtlicher Text

Die Rechtmäßigkeit einer durch den Beförderer auf Grund der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM geleisteten Zahlung kann nicht bestritten werden, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem dem Betreiber durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten.