COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang E (CUI)
§ 24 COTIFGerichtsstand
Artikel 24
Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche können vor den durch Vereinbarung der Parteien des Vertrages bestimmten Gerichten der Mitgliedstaaten geltend gemacht werden.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Betreiber seinen Sitz hat.