COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang F (APTU)
§ 8a COTIFMängel in ETV
Artikel 8a
§ 1
Erlangt der Fachausschuss für technische Fragen davon Kenntnis, dass eine angenommene ETV Fehler oder Mängel enthält oder die grundlegenden Anforderungen nicht vollständig erfüllt, so hat der Ausschuss die geeigneten Maßnahmen zu treffen einschließlich:
a) der Entscheidung, ob die entsprechende ETV gemäß Artikel 6 und 8 zu ändern ist und
b) Empfehlungen für gerechtfertigte vorläufige Lösungen.
§ 2
Die Vertragsstaaten, regionalen Organisationen und Bewertungseinrichtungen sind verpflichtet, den Generalsekretär unverzüglich zu unterrichten, wenn sie in einer ETV Fehler oder Mängel feststellen.