COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Protokoll (OTIF)
§ 5 COTIFAmtliche Tätigkeiten
Artikel 5
Amtliche Tätigkeiten der Organisation im Sinne dieses Protokolls sind die Tätigkeiten, die den in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Zielen entsprechen.