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COTIF · Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Protokoll (OTIF)

§ 5 COTIFAmtliche Tätigkeiten

Artikel 5

In KraftAmtlicher Text

Amtliche Tätigkeiten der Organisation im Sinne dieses Protokolls sind die Tätigkeiten, die den in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Zielen entsprechen.