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ZaDiG 2018 · Zahlungsdienstegesetz 2018

§ 49 ZaDiG 2018Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen

3. Abschnitt Rahmenverträge

In KraftAmtlicher Text

Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags die Vorlage der Vertragsbedingungen und der Informationen gemäß § 48 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.