ZaDiG 2018 · Zahlungsdienstegesetz 2018
§ 49 ZaDiG 2018Zugänglichkeit der Informationen und der Vertragsbedingungen
3. Abschnitt Rahmenverträge
Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrags die Vorlage der Vertragsbedingungen und der Informationen gemäß § 48 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.