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BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

§ 39 BVergGKonz 2018Grundsätze für die Bemessung von Fristen

5. Abschnitt Fristen

In KraftAmtlicher Text

Der Auftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung etwa der Komplexität des Leistungsgegenstandes dem Unternehmer hinreichend Zeit zur Erstellung des Teilnahmeantrages bzw. des Angebotes verbleibt.