BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 102 BVergG 2018Nutzung von elektronischen Katalogen
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
In der Ausschreibung ist anzugeben, ob Angebote in Form eines elektronischen Kataloges abzugeben sind oder ob Angebote einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Ist dies der Fall, sind in der Ausschreibung jedenfalls die technischen Spezifikationen und erforderlichen Formate des elektronischen Kataloges anzugeben.