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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 132 BVergG 2018Entgegennahme der Angebote

1. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von Angeboten

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.

(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.

(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

(4) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.